Freunde und Förderer der Schule am Giebel e.V. - Satzung

Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Schule am Giebel“. Er ist in das Vereinsregister unter der Registernummer VR 340601 beim Amtsgericht Mannheim eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Sinsheim-Steinsfurt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung- und Erziehung an der Schule am Giebel. Der Satzungszweck ist insbesondere verwirklicht:

  • durch die Randzeitbetreuung,
  • durch Freizeit- und Bildungsangebote für Schüler (z.B. Ernährungserziehung, Präventionskurse),
  • durch Zuschüsse für Klassenfahrten durch Zuschüsse für Klassenfahrten insbesondere für einzelne sozial schwache Kinder,
  • durch Zuschüsse für die Ausstattung der Schule (z.B. Spiel- und Lernmaterial),
  • durch sonstige Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen (z.B. Schulhofgestaltung, Informations- und Fortbildungsveranstaltungen)
  • durch die Unterstützung schulischer Veranstaltungen (z.B. Projekttage),

sofern und soweit der Bedarf besteht, dies finanziell und tatsächlich realisierbar ist und für sinnhaft erachtet wird.

Daneben kann der Förderverein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und von Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere der Schule am Giebel zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Bildung und Erziehung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Für den Verein aufgebrachte Aufwendungen (z.B. Kilometergeld, Reisekosten) werden nach Vorlage eines Einzelnachweises ersetzt.

Für eine satzungsmäßige Tätigkeit im Dienste des Vereins kann eine angemessene Vergütung im Sinne § 3 Nr. 26 (Übungsleiterpauschale) sowie § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgezahlt werden.

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen Antrag über die Aufnahme in den Verein.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlichen Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt soll zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.

Über den Ausschluss wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder durch Nichtzahlung des Beitrages entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist mit der Bekanntgabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen in Textform an die zuletzt angegebene Adresse einzuberufen. Der Textform wird auch durch Versand einer E-Mail Genüge getan. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn die Mehrheit des Vorstands dies beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, stellt die Jahresrechnung fest und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Abstimmungen finden grundsätzlich mittels Handzeichen statt. Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Bevollmächtigung eines Familienmitglieds, das mit dem Vereinsmitglied in einem Haushalt lebt, ist zulässig.

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden,
  • dem/der 2. Vorsitzenden,
  • dem/der Kassierer/in,
  • dem/der Schriftführer/in
  • bis zu drei Beisitzern
  • dem/der Elternbeiratsvorsitzenden kraft Amtes.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis, vertreten.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der die Wahl angenommen wurde. Nach Ablauf der satzungsgemäßen Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands durch Tod oder Vereinsausschluss während der Amtsperiode aus, so kann für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied gewählt werden. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig.

Der/die Elternbeiratsvorsitzende kann sich in Vorstandssitzungen durch seinen/ihren Stellvertreter/in vertreten lassen.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand kann nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel Ausgaben tätigen. Bei einem wirtschaftlich zusammenhängenden Vorgang von über 200 Euro ist die mehrheitliche Zustimmung des Vorstands erforderlich.

Bei für sie relevanten Themen, kann die Schulleitung zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Bei Verhinderung, kann sie einen Vertreter entsenden.

Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen wird vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von einem Vertreter ein Protokoll geführt, welches von ihm und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. In begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils am 15.01. eines Jahres fällig.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Ehrenamtlich Tätige und Organe oder Amtsträger des Vereins, deren Jahresvergütung den jeweils in § 31a BGB bestimmten Betrag nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen hat.

Vereinssatzung als PDF

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